Der Arbeitgeber trägt die Behauptungs- und Beweislast für das Schadensquantitativ.
Der durch das Fernbleiben ersparte Lohn samt Nebenkosten (zB Reisespesen) ist vom Schaden abzuziehen.
Bekundet der Arbeitgeber Mühe den Schadensbetrag nachweisen zu können, bleibt die richterliche Schätzung der Schadenshöhe möglich (vgl. OR 42 Abs. 2 und BGE 118 II 312).
Insertionskosten und Schadensminderung:
Hinsichtlich folgender Positionen kann auf die Ausführungen unter der Pauschalentschädigung verwiesen werden:
- Insertionskosten
- Schadensminderung.