Eine Herabsetzung des Schadens ist in folgenden Fällen angezeigt:
- Mitverschulden des Arbeitgebers
- Anlass ohne wichtigen Grund
- Ungerechtfertigte Vorwürfe über die Arbeitsleistung
- Verspätete Lohnzahlung (SAE 1982, S. 26 ff.)
- Anlass ohne wichtigen Grund
- Geringem Verschulden des Arbeitnehmers
Eine frühzeitige Erklärung der unberechtigten fristlosen Kündigung vor dem Stellenantritt bewirkt
- keine Milderung des Verschuldens
- nur die Schadenhöhe, da der Arbeitgeber mehr Zeit zur Schadensminderung zur Verfügung hat.