Im Gegensatz zur fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist hier bei der fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Einsprache notwendig.
In Zweifelsfällen ist der Arbeitgeber jedoch gehalten, abzuklären, ob das Fernbleiben als fristlose Kündigung oder bloss als temporäre Nichterfüllung der Arbeitsleistungs-Pflicht zu verstehen ist.