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Lohnumfang

Es kann folgendes festgehalten werden:

  • Für die ferngebliebene Zeit steht dem Arbeitnehmer kein Lohn zu.
  • Der Lohn für die pro rata temporis erbrachte Leistung darf
    • nicht wegen des schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers herabgesetzt werden (BGE 97 II 245);
    • mit der Schadenersatzforderung des Arbeitgebers aus Sorgfaltspflichtverletzung (OR 321a Abs. 1) im Rahmen von OR 323b Abs. 2 (siehe unten) verrechnet werden.

Gesetzeswortlaut von OR 323b Abs. 2:

2 Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.

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